Riester-Zulage bei Fondssparverträgen: Dauerantrag nicht zum Ausruhen geeignet
Die aktuelle Aktion „Finanzwissen für alle“ der Fondsgesellschaften weist alle Riester-Sparer darauf hin, dass auch bei einem existierenden Dauerantrag zum Erhalt einer Riester-Zulage die individuellen Verhältnisse in regelmäßigen Abständen überprüft werden müssen. Der Dauerzulagenantrag ist für die Erleichterung von Arbeitsabläufen gedacht: So kann mit einem solchen Antrag vermieden werden, dass jedes Jahr aufs Neue ein Zulagenantrag gestellt werden muss. Nur, wenn ein Antrag gestellt wurde, kann der Anbieter auch die entsprechenden Zulagen auf das Vertragskonto gutschreiben (sofern er berechtigt ist). Doch der Dauerzulagenantrag ist kein Selbstläufer:
So ist der Sparer verpflichtet, etwaige Änderungen an seinen persönlichen Verhältnissen mit Auswirkungen auf den Riester-Vertrag selbst zu melden. Dabei ist entscheidend, ob sich Änderungen bezüglich der Einkommenssituation oder der Familienverhältnisse (z. B. Geburt eines Kindes) ergeben haben, da diese Einfluss auf die Riester-Förderung haben. Wer nicht auf Veränderungen achtet und entsprechend reagiert, kann später in Schwierigkeiten geraten – z. B. dann, wenn die gewährten Zulagen zurückgefordert werden. Doch auch anders herum kann es Änderungen geben: Sinkt beispielsweise das Einkommen, so sinkt auch die Höhe der notwendigen Sparraten in den Riester-Vertrag.
Der Dauerantrag wird beim Anbieter des Riester-Produktes eingereicht – die Anbieter verfügen in der Regel über entsprechende Vordrucke. Der Anbieter leitet den Antrag dann an die Zulagenstelle weiter – wird dem Antrag entsprochen, landet die Gutschrift bald auf dem Sparkonto des Vertragsinhabers. Die beschriebene Aktion ist Teil einer im Oktober 2010 von den deutschen Fondsgesellschaften gestarteten Initiative „Investmentfonds. Nur für alle.“. Sie soll jeden, den es interessiert, über Fonds und deren Möglichkeiten anbieterneutral und unabhängig von bestimmten Produkten einzelner Anbieter informieren.